Die Regel: Der Käufer muss eine Nachfrist setzen.

Wenn kein klarer Termin vereinbart worden ist (z. B. «Das gekaufte Auto wird Ende Juni geliefert.»), dann muss der Käufer zunächst den Verkäufer mahnen (Art. 102 Abs. 1 OR) und ihn damit «in Verzug setzen». Wenn ein fixer Termin vereinbart worden ist (z. B. «Das Auto wird am 30. Juni geliefert»), so gerät der Verkäufer auch ohne Mahnung in Verzug.

Der Käufer muss nun dem Verkäufer, der sich im Verzug befindet, eine angemessene Nachfrist setzen, damit dieser doch noch erfüllen kann.

(Art. 107 Abs. 1 OR)

Ausnahmsweise muss der Käufer keine Nachfrist setzen. Art. 108 OR

  1. Wenn der Verkäufer sicher nicht liefern kann oder will. – z. B. der Gegenstand ist kaputt gegangen oder der Verkäufer will ihn nun ganz sicher nicht mehr verkaufen.
  2. Wenn die verspätete Lieferung dem Käufer nichts mehr nützt – z. B. wenn die Hochzeitstorte am Hochzeitstag nicht geliefert wird.
  3. Wenn die Parteien klar vereinbart haben, dass ein bestimmter Termin gilt und keine Nachfrist gesetzt werden muss.